Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen

„Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden“

Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb erinnern wir heute daran, dass diese zurückgeschnitten werden müssen.

Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Dies muss nicht sein, daher informieren wir hiermit alle Haus- und Grundstücksbesitzer über ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Bepflanzungen an öffentlichen Straßen und Wegen“:

Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,5 Meter über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für Lkw bzw. auch Rettungsfahrzeuge von 4,5 Meter sicher.

Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.

Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel, Straßennamenschilder und Straßenlampen dürfen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig, rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.

An Straßeneinmündungen und –kreuzungen ist auf eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu achten. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in diesen Bereichen so zurück, dass Sichtbehinderungen ausgeschlossen sind.

Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer. Die Hausnummer muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume und Sträucher etc. behindert sein. Vor allem im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und Ihnen im Notfall wertvolle Zeit retten.

In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist gem. Verbot des Naturschutzgesetzes das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen. Hiervon sind Sie als Eigentümer befreit, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig ist.

Nehmen Sie bitte auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

Jörg Böse
Bürgermeister